{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-96-179-43_1997-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1663", "Checksum": "037cd45a9b0e242eb3bf2d8aa54a23fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 96 179/43", "1997 I Nr. 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 31.01.1997 21 96 179/43 (1997 I Nr. 60)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 292 StGB; §§ 301 und 303 ZPO. Die im Rahmen eines Vollstreckungsentscheides gemäss § 301 ZPO erlassene Strafandrohung nach Art. 292 StGB ist nicht rechtswirksam, wenn im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung eine zivilprozessuale Nichtigkeitsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung gegen den Entscheid hängig ist. Einer Bestrafung nach Art. 292 StGB ist damit die wesentliche Grundlage entzogen. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:08:53", "Checksum": "defa234abdf54a7053352629538ea0cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 31.01.1997 21 96 179/43 (1997 I Nr. 60)\nRegeste:\nArt. 292 StGB; §§ 301 und 303 ZPO. Die im Rahmen eines Vollstreckungsentscheides gemäss § 301 ZPO erlassene Strafandrohung nach Art. 292 StGB ist nicht rechtswirksam, wenn im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung eine zivilprozessuale Nichtigkeitsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung gegen den Entscheid hängig ist. Einer Bestrafung nach Art. 292 StGB ist damit die wesentliche Grundlage entzogen. | Strafrecht\n\n Vollstreckungsentscheid noch nicht abgelaufen. Vielmehr war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits am 9. Februar 1995 eingereicht worden. g) Zusammenfassend steht fest, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz der Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung am 11. Februar 1995 wegen des hängigen zivilprozessualen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtswirksam war. Damit ist aber der Bestrafung nach Art. 292 StGB die wesentliche Grundlage entzogen. Die Kassationsbeschwerde erweist sich demnach als begründet und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. |"}