{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-96-179-43_1997-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1663", "Checksum": "037cd45a9b0e242eb3bf2d8aa54a23fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 96 179/43", "1997 I Nr. 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 31.01.1997 21 96 179/43 (1997 I Nr. 60)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 292 StGB; §§ 301 und 303 ZPO. 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Einer Bestrafung nach Art. 292 StGB ist damit die wesentliche Grundlage entzogen. | Strafrecht\n\n Rechtsmittelsystematik auszulegen. Der Gesetzgeber hat es bewusst zugelassen, dass bestimmte Entscheide mit deren Eröffnung rechtskräftig und damit vollstreckbar werden (§ 112 Abs. 1 ZPO). Sofern kein Rechtsmittel, d.h. keine Nichtigkeitsbeschwerde, eingelegt wird, kann der Entscheid vollstreckt werden. Erforderlich ist allemal eine Verfügung der Rechtsmittelinstanz, damit der angefochtene Entscheid bezüglich seiner Durchsetzbarkeit gehemmt wird. \"Anordnen\" und \"aufschieben\" haben klarerweise einen in die Zukunft gerichteten Sinn. Bei Vollstreckungsentscheiden wird die Rechtslage noch deutlicher. Liegt eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Vollstreckungsentscheid vor und beantragt der Beschwerdeführer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, so wird das Obergericht aufgerufen, gleichsam über die \"Vollstreckung der Vollstreckbarkeit\" zu befinden. Die Frage nach der \"aufschiebenden Rückwirkung\" erweist sich dabei als widersinnig. Wird nämlich die aufschiebende Wirkung erteilt und sind noch keine Zwangshandlungen ergangen, so ist die \"Rückwirkung\" von keinem rechtlichen und tatsächlichen Interesse. Sind dagegen im Zeitpunkt der Erteilung der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckungshandlungen vollzogen, erweist sich die Anordnung als gegenstandslos, soweit sie in die Vergangenheit wirken soll. Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Vollstreckung, nicht um die Rechtskraft. Denn ein Vollstreckungsentscheid schafft keine Rechtskraft, sondern dient der bereits bestehenden Rechtskraft. Deshalb stellt sich die Frage nach der aufschiebenden Wirkung nur prospektiv, nicht aber retrospektiv. Die Anfechtung von Vollstreckungsentscheiden gemäss § 301 ZPO stellt ohnehin einen Sonderfall dar. Der Gesetzgeber hat als Rechtsmittel ausdrücklich bloss die Nichtigkeitsbeschwerde zugelassen (§ 303 ZPO), um damit klarerweise den Rekurs und den mit ihm regelmässig verbundenen Suspensiveffekt auszuschliessen (Botschaft des Regierungsrates B 48 S. 59). Angesichts des gesetzgeberischen Willens kommt eine Rückwirkung des nachträglich angeordneten Suspensiveffekts wohl kaum in Frage. Diese zivilprozessuale Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zwar würde die Strafandrohung nach Art. 292 StGB \"zivilrechtlich\" ihre Gültigkeit behalten, wenn eine Rückwirkung des Suspensiveffekts zivilprozessrechtlich nicht in Frage käme. Massgebend ist im vorliegenden Strafverfahren indessen nicht die \"zivilrechtliche\" Gültigkeit, sondern es interessiert allein die strafrechtliche Gültigkeit der Ungehorsamsstrafandrohung als Vollstreckungsmassnahme. In diesem strafprozessualen Rechtsmittelverfahren geht es um die Frage, ob eine Strafnorm des kantonalen oder des eidgenössischen Rechts - hier Art. 292 StGB - im angefochtenen Strafurteil verletzt wurde oder nicht (§ 246 Ziff. 4 StPO). f) Da der Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten für die Angeklagte nicht nur einen vollstreckungsrechtlichen Nachteil, nämlich die zwangsweise Gewährung des Besuchsrechts, sondern mit der gleichzeitigen Androhung von Art. 292 StGB auch einen strafrechtlichen Nachteil zur Folge hat, drängt sich im vorliegenden Strafverfahren eine selbständige strafrechtliche Auslegung der Rechtswirkung des mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Vollstreckungsentscheids auf. Nach Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil II, 4. ergänzte Aufl., Bern 1995, S. 269 N 7) stellt der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) eine eigentliche Straftat dar und ist nicht bloss ein Mittel des Verwaltungszwangs, weshalb für die Erfüllung des Straftatbestands nicht schon die Zuwiderhandlung gegen die Verfügung als solche genüge, sondern allein der Verstoss gegen das Gesetz, auf das sie sich stütze; gesetzwidrige Verfügungen verdienten keinen strafrechtlichen Schutz. Dieser Auffassung kann sich das Obergericht anschliessen. Daraus ergibt sich, dass keine Bestrafung in Betracht kommt, solange es im Rahmen eines zivilen Rechtsmittelverfahrens möglich ist, dass die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung für unrechtmässig erklärt. Wird, wie dies die Praxis tut (BGE 90 IV 79ff.), die Verbindlichkeit einer angefochtenen Verfügung von der Erteilung bzw. Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung abhängig gemacht, dann hat das Strafgericht allein nach zivilrechtlichen (zivilprozessualen) Kriterien zu entscheiden. Dies kann bei zivilprozessual unsicheren Fällen wie dem vorliegenden nicht befriedigen. Aus strafrechtlicher Sicht ist massgebend, dass die Voraussetzungen des strafbaren Verhaltens und dessen Folgen im Zeitpunkt der Verfehlung bestimmt und für jedermann klar erkennbar sein müssen (BGE 112 Ia 107, 113). Das heisst für den vorliegenden Fall, dass die Angeklagte zum voraus, d.h. schon im Zeitpunkt des Erlasses der vollstreckungsrechtlichen Verfügung und nicht erst, nachdem die zivile Rechtsmittelinstanz über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden hat, verbindlich hätte wissen müssen, dass sie sich bei Zuwiderhandlung strafrechtlich zu verantworten hat. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, dass der streitige Vollstreckungsentscheid zwar formell rechtskräftig, indessen mit dem (ausserordentlichen) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar war. Als die Angeklagte am 11. Februar 1995 trotz Androhung der Ungehorsamsstrafe die Vollstreckung des dem Privatkläger zustehenden Besuchsrechts verweigerte, war die Rechtsmittelfrist für die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den"}