{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-96-179-43_1997-01-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1663", "Checksum": "037cd45a9b0e242eb3bf2d8aa54a23fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 96 179/43", "1997 I Nr. 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 31.01.1997 21 96 179/43 (1997 I Nr. 60)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 292 StGB; §§ 301 und 303 ZPO. 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Einer Bestrafung nach Art. 292 StGB ist damit die wesentliche Grundlage entzogen. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | X. wurde im Scheidungsurteil des Amtsgerichts aus dem Jahre 1992 ein Besuchsrecht gegenüber der Tochter Y. eingeräumt. Auf sein Gesuch hin wurde Z. als Inhaberin der elterlichen Gewalt mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 31. Januar 1995 im Vollstreckungsverfahren unter Strafandrohung angewiesen, ihm das Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil zu gewähren. Gegen diesen Entscheid erhob Z. am 9. Februar 1995 beim Obergericht des Kantons Luzern Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Zwischenentscheid vom 22. Februar 1995 erteilte das Obergericht der Nichtigkeitsbeschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, wies die Beschwerde aber in der Hauptsache mit Entscheid vom 24. März 1995 ab. Am 14. Februar 1995 reichte X. als Privatkläger gegen Z. Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein, da sie sich am 11. Februar 1995 trotz des Entscheides vom 31. Januar 1995 der Ausübung des Besuchsrechts widersetzt habe. Das Amtsgericht sprach Z. (als Angeklagte) des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB schuldig, nahm jedoch wegen Rechtsirrtums von einer Bestrafung Umgang. Dagegen reichte die Angeklagte Kassationsbeschwerde ein, die vom Obergericht gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: c) Im vorliegenden Fall geht es um einen Vollstreckungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten betreffend ein Besuchsrecht, welcher mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht anfechtbar ist (§ 303 ZPO). Zu beurteilen ist die Frage, ob die Angeklagte gemäss Strafandrohung im Vollstreckungsentscheid nach Art. 292 StGB bestraft werden kann, obwohl dieser im Zeitpunkt ihrer Weigerung (bzw. ihres Ungehorsams) beim Obergericht angefochten war und das Obergericht ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung erteilte. Die Frage der Vollstreckbarkeit und der Rechtskraft eines Entscheids bei hängiger Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt sich in Zivilsachen nach kantonalem Zivilprozessrecht, dessen Anwendung das Obergericht im Rahmen einer strafrechtlichen Kassationsbeschwerde vorfrageweise frei überprüfen darf. Dem streitigen Vollstreckungsentscheid liegt ein Scheidungsurteil zugrunde. Das Scheidungsurteil erwächst - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - in formelle Rechtskraft, wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenützt abgelaufen ist. Es ist unbestritten, dass das Scheidungsurteil der Parteien (und damit Dispositiv II Ziff. 2 [Besuchsrecht]) in Rechtskraft erwachsen und damit auch vollstreckbar ist (§§ 112 und 291 Abs. 1 ZPO). d) Die Angeklagte hat gegen den Vollstreckungsentscheid betreffend das Besuchsrecht Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht eingereicht. Nach der Luzerner Zivilprozessordnung tritt bezüglich des Suspensiveffekts der Nichtigkeitsbeschwerde je nach Anfechtungsobjekt eine Spaltung ein: Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil, hemmt sie dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen (§ 267 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich dabei um ein ordentliches Rechtsmittel. Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen wie im vorliegenden Fall gegen einen Entscheid, stellt sie ein ausserordentliches Rechtsmittel dar (§ 267 Abs. 2 ZPO; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 f. zu § 267 ZPO). § 267 Abs. 2 ZPO bestimmt: \"Richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide, kommt ihr keine aufschiebende Wirkung zu; das Obergericht kann aber den Aufschub der Vollstreckbarkeit anordnen.\" Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wird bei Gutheissung eines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nur die Vollstreckbarkeit aufgeschoben. Trotzdem geht die Angeklagte unter Berufung auf Guldener davon aus, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung auch die Rechtskraftbeschreitung des angefochtenen Entscheids hindere. Guldener vertritt die Auffassung, dass Sinn und Zweck der Erteilung der Suspensivwirkung bei ausserordentlichen Rechtsmitteln darin lägen, dass der Eintritt der Rechtskraft in gleicher Weise wie bei einem ordentlichen Rechtsmittel gehindert werde, auch wenn die Gesetze nur davon sprächen, die Vollstreckbarkeit könne aufgeschoben werden. Dies sei besonders bei Feststellungs- und Gestaltungsurteilen bedeutsam (Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 392, FN 126; gl.M. von Salis Peter, Probleme des Suspensiveffekts von Rechtsmitteln im Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1980, S. 78ff.). Diese Annahme ist jedoch nicht zwingend. So hemmt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bei der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 70 Abs. 2 OG nur die Vollstreckbarkeit, nicht jedoch den Eintritt der Rechtskraft (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, N 2 zu Art. 70). Bei der staatsrechtlichen Beschwerde ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Art. 94 OG sich nur auf die Vollziehbarkeit oder auch auf den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides bezieht (BGE 106 Ia 155ff.; vgl. auch BGE 112 V 74ff. zur Verwaltungsbeschwerde). e) Bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide kann das Obergericht - wie erwähnt - den Aufschub der Vollstreckbarkeit anordnen (§ 267 Abs. 2 ZPO). Das Wort \"anordnen\" ist im Zusammenhang mit der"}