Allerdings gibt Art. 4 BV keinen Anspruch darauf, dass die Begründung im gleichen Dokument, das den Entscheid oder die Verfügung enthält, enthalten sein muss (BGE 111 Ia 4 und 108 Ia 269). Es genügt, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben kann. Die Erwägungen können deshalb in einem andern Dokument enthalten sein (BGE 111 Ia 4 und 112 Ia 242). Vorliegend hat übrigens die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Rekursentscheid zu sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Aus welchen Gründen die Anklage vorliegend zugelassen wird, konnte der Beschwerdeführer hier trotz dessen summarischer Begründung dem Rekursentscheid entnehmen.