5. - Zu prüfen bleibt, ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, dass § 136 Abs. 3 StPO mit Art. 4 BV unvereinbar und damit verfassungswidrig sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich aus Art. 4 BV in jedem Fall eine Begründungspflicht ableiten lasse. Es trifft zu, dass es allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, vor allem dem aus Art. 4 BV fliessenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, entspricht, dass der von einer Entscheidung betroffene Bürger über deren Gründe in Kenntnis gesetzt wird. Allerdings gibt Art.