Eine solche Doppelspurigkeit war mit Sicherheit nicht die Absicht des Gesetzgebers, nachdem mit der Schaffung der StPO von 1957 eine Vereinfachung beim Anklagezulassungsverfahren beabsichtigt war. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf LGVE 1987 I Nr. 63 nichts. Bei diesem Entscheid ging es um die Frage, wie weit der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission zu begründen ist, wenn sie entgegen dem Staatsanwalt eine gerichtliche Beurteilung für gerechtfertigt hält. 5. - Zu prüfen bleibt, ob die Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, dass § 136 Abs. 3 StPO mit Art. 4 BV unvereinbar und damit verfassungswidrig sei.