Der Verzicht auf eine Begründung des Rekursentscheides im Falle der Abweisung des Rekurses wurde vom Gesetzgeber bewusst gewählt, weil der Tatverdacht in diesem Fall in der zu erhebenden Anklage begründet wird. Die Auffassung des Beschwerdeführers würde lediglich dazu führen, dass die Abweisung des Rekursentscheides mit denselben Argumenten begründet werden müsste, die in der anschliessenden Anklage vorgebracht werden. Eine solche Doppelspurigkeit war mit Sicherheit nicht die Absicht des Gesetzgebers, nachdem mit der Schaffung der StPO von 1957 eine Vereinfachung beim Anklagezulassungsverfahren beabsichtigt war.