Dies beinhaltet für den betroffenen Angeschuldigten keinen rechtlichen Nachteil. Er kann alle formellen und materiellen Rügen im Hauptverfahren (vor Gericht) vorbringen. Der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft beschwert den Angeschuldigten somit nicht im Sinne von § 261 Abs. 2 StPO; jedenfalls erleidet er keinen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil. Aus der Natur des Anklagezulassungsverfahrens als summarisches Zwischenverfahren ergibt sich, dass Beweiswürdigungsfragen (§ 182 Abs. 2 StPO) dort nicht beurteilt werden (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 824).