Dieses Verfahren sieht indessen nur dann eine gerichtliche Überprüfung (durch die Kriminal- und Anklagekommission) vor, wenn der Staatsanwalt entgegen dem Entscheid des Amtsstatthalters das Verfahren einstellen (d.h. keine Anklage erheben) will (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21.12.1953, S. 27). In den vom Kriminalgericht gemäss § 12 StPO zu beurteilenden Strafsachen soll der Verzicht auf die Anklage und damit auf die Durchführung des kriminalgerichtlichen Verfahrens nicht allein in der Kompetenz des Staatsanwaltes liegen. Dies beinhaltet für den betroffenen Angeschuldigten keinen rechtlichen Nachteil.