Anders als bei amtsstatthalterlichen Überweisungen an das Amtsgericht (vgl. § 129 StPO), ist ein Anklagezulassungsverfahren bei der amtsstatthalterlichen Überweisung an das Kriminalgericht (§§ 135ff. StPO) vorgesehen. Dieses Verfahren sieht indessen nur dann eine gerichtliche Überprüfung (durch die Kriminal- und Anklagekommission) vor, wenn der Staatsanwalt entgegen dem Entscheid des Amtsstatthalters das Verfahren einstellen (d.h. keine Anklage erheben) will (vgl. Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 21.12.1953, S. 27).