(...) Diese Lösung ist vom Gesetzgeber gewollt. Das Anklagezulassungsverfahren als Zwischenverfahren bezweckt eine summarische Überprüfung der amtsstatthalterlichen Überweisung an das Kriminalgericht. Es beschränkt sich praxisgemäss auf die Prüfung formeller Mängel sowie auf eine summarische Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts. Anders als bei amtsstatthalterlichen Überweisungen an das Amtsgericht (vgl. § 129 StPO), ist ein Anklagezulassungsverfahren bei der amtsstatthalterlichen Überweisung an das Kriminalgericht (§§ 135ff. StPO) vorgesehen.