3Der Entscheid ist nur soweit zu begründen, als der Rekurs geschützt wird. § 136 Abs. 1 StPO sieht vor, dass es bei der amtsstatthalterlichen Überweisung an das Kriminalgericht sein Bewenden hat, wenn die Staatsanwaltschaft den dagegen eingereichten Rekurs abweist. In Absatz drei dieser Gesetzesbestimmung wird ausdrücklich festgehalten, dass der Rekursentscheid nur insoweit zu begründen ist, als der Rekurs geschützt wird. Daraus wird ersichtlich, dass die Abweisung des Rekurses als endgültiger Entscheid zu betrachten und dagegen auch das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO nicht gegeben ist. (...) Diese Lösung ist vom Gesetzgeber gewollt.