Dagegen erhob der Verteidiger Beschwerde an das Obergericht (§ 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO), worauf die II. Kammer nicht eingetreten ist. Aus den Erwägungen: 4. - Es stellt sich zunächst die Frage, ob gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft (§ 136 Abs. 1 StPO) überhaupt das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. § 136 StPO lautet wie folgt: 1Weist der Staatsanwalt den Rekurs ab, so bleibt es bei der Überweisung. 2Hält der Staatsanwalt den Rekurs für begründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet. 3Der Entscheid ist nur soweit zu begründen, als der Rekurs geschützt wird.