Die Überprüfung der untersuchungsrichterlichen Beweiswürdigung hat diesfalls im gerichtlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen Anklagezulassungsverfahren zu erfolgen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Erkanntnis nach § 126 f. StPO überwies der Amtsstatthalter die Strafsache des Angeschuldigten und Beschwerdeführers wegen Diebstahls eines Personenwagens dem Kriminalgericht zur Beurteilung. Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft gegen dieses Überweisungserkanntnis Rekurs nach § 135 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft wies den Rekurs ab. Dagegen erhob der Verteidiger Beschwerde an das Obergericht (§ 261 Abs. 1 Ziff.