| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 25.03.1997 | | Fallnummer: | 21 96 178/90 | | LGVE: | 1997 I Nr. 66 | | Leitsatz: | §§ 136 Abs. 1 und 3 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der den Überweisungsrekurs des Angeschuldigten abweist, ist von Gesetzes wegen endgültig und kann auch mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Sachbeschwerde nicht angefochten werden. Die Überprüfung der untersuchungsrichterlichen Beweiswürdigung hat diesfalls im gerichtlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen Anklagezulassungsverfahren zu erfolgen.