{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-96-178-90_1997-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1669", "Checksum": "003f0d4cfbb9728d2967607e0c7bb18a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 96 178/90", "1997 I Nr. 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 25.03.1997 21 96 178/90 (1997 I Nr. 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 136 Abs. 1 und 3 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der den Überweisungsrekurs des Angeschuldigten abweist, ist von Gesetzes wegen endgültig und kann auch mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Sachbeschwerde nicht angefochten werden. Die Überprüfung der untersuchungsrichterlichen Beweiswürdigung hat diesfalls im gerichtlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen Anklagezulassungsverfahren zu erfolgen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:08:55", "Checksum": "48da58cc1faa84c0899ee97dac14a07f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 25.03.1997 21 96 178/90 (1997 I Nr. 66)\nRegeste:\n§§ 136 Abs. 1 und 3 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der den Überweisungsrekurs des Angeschuldigten abweist, ist von Gesetzes wegen endgültig und kann auch mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Sachbeschwerde nicht angefochten werden. Die Überprüfung der untersuchungsrichterlichen Beweiswürdigung hat diesfalls im gerichtlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen Anklagezulassungsverfahren zu erfolgen. | Strafprozessrecht\n\n Begründungspflicht ableiten lasse. Es trifft zu, dass es allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, vor allem dem aus Art. 4 BV fliessenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, entspricht, dass der von einer Entscheidung betroffene Bürger über deren Gründe in Kenntnis gesetzt wird. Allerdings gibt Art. 4 BV keinen Anspruch darauf, dass die Begründung im gleichen Dokument, das den Entscheid oder die Verfügung enthält, enthalten sein muss (BGE 111 Ia 4 und 108 Ia 269). Es genügt, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben kann. Die Erwägungen können deshalb in einem andern Dokument enthalten sein (BGE 111 Ia 4 und 112 Ia 242). Vorliegend hat übrigens die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Rekursentscheid zu sämtlichen Anträgen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Aus welchen Gründen die Anklage vorliegend zugelassen wird, konnte der Beschwerdeführer hier trotz dessen summarischer Begründung dem Rekursentscheid entnehmen. Die Beschwerde müsste deshalb auch abgewiesen werden, wenn auf sie eingetreten werden könnte. |"}