{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-03-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-96-178-90_1997-03-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1669", "Checksum": "003f0d4cfbb9728d2967607e0c7bb18a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 96 178/90", "1997 I Nr. 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 25.03.1997 21 96 178/90 (1997 I Nr. 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 136 Abs. 1 und 3 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der den Überweisungsrekurs des Angeschuldigten abweist, ist von Gesetzes wegen endgültig und kann auch mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Sachbeschwerde nicht angefochten werden. Die Überprüfung der untersuchungsrichterlichen Beweiswürdigung hat diesfalls im gerichtlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen Anklagezulassungsverfahren zu erfolgen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:08:55", "Checksum": "48da58cc1faa84c0899ee97dac14a07f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 25.03.1997 21 96 178/90 (1997 I Nr. 66)\nRegeste:\n§§ 136 Abs. 1 und 3 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der den Überweisungsrekurs des Angeschuldigten abweist, ist von Gesetzes wegen endgültig und kann auch mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Sachbeschwerde nicht angefochten werden. Die Überprüfung der untersuchungsrichterlichen Beweiswürdigung hat diesfalls im gerichtlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen Anklagezulassungsverfahren zu erfolgen. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 25.03.1997 |\n| Fallnummer: | 21 96 178/90 |\n| LGVE: | 1997 I Nr. 66 |\n| Leitsatz: | §§ 136 Abs. 1 und 3 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der den Überweisungsrekurs des Angeschuldigten abweist, ist von Gesetzes wegen endgültig und kann auch mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Sachbeschwerde nicht angefochten werden. Die Überprüfung der untersuchungsrichterlichen Beweiswürdigung hat diesfalls im gerichtlichen Hauptverfahren und nicht im summarischen Anklagezulassungsverfahren zu erfolgen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}