Er behauptet auch nicht, sein mietrechtlicher Standpunkt habe ihn zu diesem Verhalten berechtigt. Da der Täter einzig an die Wahrheit seiner Äusserung glauben muss, während die tatsächliche Richtigkeit dieser Annahme irrelevant ist, gilt der Gutglaubensbeweis damit als erbracht. Zusammengefasst hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. Da ihm aber der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingt, wird er vom Gericht freigesprochen. II. Kammer, 1. September 2010 (21 10 58) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 16. Dezember 2010 nicht eingetreten [6B_976/2010].) |