Dies blieb vom Privatkläger unbestritten; ebenso, ohne Zustimmung des Vermieters eine Alarmanlage und eine grelle Leuchte an der Hausfassade angebracht und über Lautsprecher seinen mietrechtlichen Standpunkt verkündet zu haben. (¿). Allgemein ist das Verhalten des Privatklägers derart auffällig, dass der Angeklagte in gutem Glauben den Verdacht haben durfte, dieser leide unter einer psychischen Erkrankung. Die vom Privatkläger an der Verhandlung vorgebrachte Sicht der Dinge im Zusammenhang mit der Mietstreitigkeit ändern daran nichts. Er behauptet auch nicht, sein mietrechtlicher Standpunkt habe ihn zu diesem Verhalten berechtigt.