Der Privatkläger hat sich gegenüber seiner Vermieterschaft derart rücksichtslos verhalten, dass die Schlichtungsbehörde, welche die Kündigungsanfechtung zu beurteilen hatte, diese als wirksam erklärte. Diverse Fotos belegen, dass der Privatkläger den Gartensitzplatz seiner damaligen Mietwohnung mit einer Kiste verbarrikadierte, weil er diesen zur alleinigen Benutzung beanspruchte (was Gegenstand der Mietstreitigkeit war). Er soll angeblich die Gartenmöbel auf der Terrasse gar mit dem Boden verschraubt haben. Dadurch wurde dem Vermieter der Zugang zum Gartensitzplatz und im Besonderen zum Wäschehängeplatz verwehrt. Dies blieb vom Privatkläger unbestritten;