3.6. Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und der damaligen Klientschaft des Angeklagten im Frühjahr 2007 äusserst angespannt war, was unbestritten ist. (¿) Aus den Akten des Untersuchungsverfahrens ergibt sich, dass das Verhalten des Privatklägers auffällig anmutet und von den Normen eines üblichen Verhaltens in zwischenmenschlichen Beziehungen abweicht. Der Privatkläger hat sich gegenüber seiner Vermieterschaft derart rücksichtslos verhalten, dass die Schlichtungsbehörde, welche die Kündigungsanfechtung zu beurteilen hatte, diese als wirksam erklärte.