Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, aber auch bei Äusserungen einer Prozesspartei und erst recht eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde. In allen diesen Fällen bleibt der Täter aber nur straflos, wenn er beweisen kann, dass er jenen geringeren Anforderungen an seine Informationspflicht nachgekommen ist (BGE 116 IV 205 E. 3b S. 208 mit weiteren Hinweisen. 3.6.