Entlastet wird der Täter also nur, wenn er seiner Informationspflicht genügend nachgekommen ist. Geschah die Äusserung aus begründetem Anlass, so sind die Anforderungen an die Informationspflicht geringer. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, aber auch bei Äusserungen einer Prozesspartei und erst recht eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde.