BGE 106 IV 115 E. 2a S. 116). Will der Angeklagte den Gutglaubensbeweis erbringen, so hat er darzutun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die ihn zum Verdacht berechtigten, den Privatkläger in guten Treuen als Psychopathen und Querulanten zu beschuldigen. 3.5. Es gilt grundsätzlich die Regel, dass der Täter "die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen" haben muss, "um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten" (BGE 116 IV 205 E. 3 S. 207). Entlastet wird der Täter also nur, wenn er seiner Informationspflicht genügend nachgekommen ist.