Der Täter muss in jedem Fall glauben, dass der Verdacht berechtigt sei. Glaubt er das nicht oder nicht mehr oder weiss er sogar, dass der Verdacht unbegründet ist, so darf er ihn auch nicht äussern, selbst wenn die Verdachtsmomente als solche beweisbar sein sollten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 11 N 42). Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem Täter im Zeitpunkt seiner Äusserung schon bekannt waren. Anders als der Wahrheitsbeweis, kann der Beweis der Gutgläubigkeit nicht auf Umstände gestützt werden, die sich erst nachträglich herausstellen (BGE 124 IV 149 E. 3a S. 150; BGE 106 IV 115 E. 2a S. 116).