Der Täter muss an die Wahrheit seiner Äusserung geglaubt haben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der anvisierten Tatsache (BGE 102 IV 176 E. 2c S. 184 f.). Im Zeitpunkt der Äusserung muss der Täter von deren Richtigkeit nicht voll überzeugt gewesen sein. Wer nur einen Verdacht kundgibt, braucht auch nur zu beweisen, dass "ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten" (BGE 116 IV 205 E. 3b S. 208; BGE 102 IV 176 E. 2c S. 184 f.; BGE 85 IV 182 S.185; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., § 11 N 42). Der Täter muss in jedem Fall glauben, dass der Verdacht berechtigt sei.