173 StGB N 21). Es ist dem Angeklagten mangels anderer Anhaltspunkte zuzugestehen, dass hinter der inkriminierten Aussage nicht eine blosse Beleidigungsabsicht steckte. Der Angeklagte wird zum Entlastungsbeweis zugelassen. 3.4. Der Täter, der beweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten, ist straflos. Das Gelingen des Gutglaubensbeweises führt zu einem Freispruch (BGE 119 IV 44 E. 3 S. 48 f.). Der Täter muss an die Wahrheit seiner Äusserung geglaubt haben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der anvisierten Tatsache (BGE 102 IV 176 E. 2c S. 184 f.).