Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar. Ausnahmsweise wird die Zulassung verwehrt und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn der Täter ohne begründete Veranlassung und nicht im öffentlichen Interesse, sowie vorwiegend mit der Absicht handelte, dem Opfer Übles vorzuwerfen (Trechsel, a.a.O., Art. 173 StGB N 21; Riklin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 173 StGB N 20). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die begründete Veranlassung kann sich dabei auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 21).