Es ist fraglich, ob der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB auf eine solche Situation anwendbar ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, da die unsachliche Äusserung des Angeklagten die Voraussetzung der zitierten Rechtsprechung nach dem oben Ausgeführten ohnehin nicht erfüllt. Der Angeklagte kann sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB berufen. Es bleibt zu prüfen, ob der Angeklagte den von ihm beantragten Entlastungsbeweis erbringen kann. 3.3. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis stellt die Regel dar.