2 StGB vor und sind vorweg zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige herausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (BGE 131 IV 154 E. 1.3 S. 157). Vorliegend erfolgte die Äusserung des Angeklagten nicht in einem Prozess, sondern anlässlich eines administrativen Telefongesprächs mit der Schlichtungsbehörde. Es ist fraglich, ob der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB auf eine solche Situation anwendbar ist.