Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 3.2. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands führt zur Prüfung, ob der Täter sein strafbares Verhalten rechtfertigen kann. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe gehen einem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB vor und sind vorweg zu prüfen.