zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 BGFA N 49 f.) zu erwarten, auch in einem Verfahren mit Konfliktpotential eine angemessene Ausdrucksweise zu wählen. Wer als Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufes jemanden als Querulanten und Psychopathen bezeichnet, verhält sich nicht sachgerecht, wenn die Äusserung in keinem medizinischen Kontext steht. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB ist damit grundsätzlich erfüllt. 3.1. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art.