Die - auch wenn nur sinngemässe - Äusserung gegenüber der Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde, dass es sich bei dem Privatkläger um einen Psychopathen und Querulanten handle, war im vorliegenden Zusammenhang mit dem Anliegen des Angeklagten nicht notwendig und deshalb unsachlich. Das hätte dem Angeklagten bewusst sein müssen, weil es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, der diese Äusserung anlässlich seiner Berufsausübung gemacht hat. Von einem Rechtsanwalt ist mit Blick auf die Berufsregeln, namentlich die Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA; vgl. Fellmann, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art.