Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) ist zu prüfen, ob der Angeklagte die Äusserung in einem medizinischen Sinne gemacht hat, oder, um den Betroffenen in seiner Person zu diskreditieren. Dabei ist der Sinn massgebend, den ein unbefangener Hörer der Äusserung nach den Umständen beilegen musste (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich 2008, Vor Art. 173 StGB N 11). (¿) Die - auch wenn nur sinngemässe - Äusserung gegenüber der Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde, dass es sich bei dem Privatkläger um einen Psychopathen und Querulanten handle, war im vorliegenden Zusammenhang mit dem Anliegen des Angeklagten nicht notwendig und deshalb unsachlich.