Das gilt auch dann, wenn die Äusserung von einem Arzt oder andern wissenschaftlich Gebildeten getan wird (BGE 96 IV 54 E. 2 S. 55). 2.3. Unbestritten bezeichnete der Angeklagte den Privatkläger im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit einer Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde gegenüber am Telefon explizit (so die entsprechende Telefonnotiz) oder sinngemäss (so die Zugabe des Angeklagten) als Querulanten und Psychopathen. Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) ist zu prüfen, ob der Angeklagte die Äusserung in einem medizinischen Sinne gemacht hat, oder, um den Betroffenen in seiner Person zu diskreditieren.