Eine Ehrverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet werden. Psychiatrische Fachausdrücke werden im Alltagsleben oft nicht im wissenschaftlichen Sinne verwendet, sondern dazu missbraucht, um jemanden als verschroben, charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner persönlichen Ehre zu entwürdigen. Das gilt z.B. vom Wort "Psychopath" (BGE 93 IV 20), in ebensolchem, wenn nicht noch höherem Masse vom Ausdruck "Querulant". Nicht jeder, der sein Recht hartnäckig verfolgt, auch nicht jeder Streitsüchtige, fällt unter den Begriff der Querulanz.