Vorwürfe psychischer Krankheit und Abnormität treffen nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht die Ehre. So hat das Bundesgericht entschieden, dass der Vorhalt, jemand sei nerven- oder geisteskrank, nicht ehrverletzend ist, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Eine Ehrverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet werden.