StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, muss die Äusserung objektiv ausgelegt werden, wobei auf den Sinn abzustellen ist, den ein unvoreingenommener Zuhörer oder Leser der Erklärung beimisst (BGE 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; Pra 2003 Nr. 59 E. 3.1). Vorwürfe psychischer Krankheit und Abnormität treffen nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht die Ehre.