Wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im wissenschaftlichen Zusammenhang sondern in diffamierender Absicht verwendet, begeht eine Ehrverletzung. Der Angeklagte konnte den Entlastungsbeweis erbringen. ====================================================================== Aus den Erwägungen: 2.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.