{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-10-58_2010-09-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4656", "Checksum": "ab20fb9daf3fa23649189fc7309f2100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 10 58", "2010 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 01.09.2010 21 10 58 (2010 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 173 Ziff. 1 und 2 StGB. Wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im wissenschaftlichen Zusammenhang sondern in diffamierender Absicht verwendet, begeht eine Ehrverletzung. 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Ausnahmsweise wird die Zulassung verwehrt und es liegt ein Beweisthemaverbot vor, wenn der Täter ohne begründete Veranlassung und nicht im öffentlichen Interesse, sowie vorwiegend mit der Absicht handelte, dem Opfer Übles vorzuwerfen (Trechsel, a.a.O., Art. 173 StGB N 21; Riklin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 173 StGB N 20). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die begründete Veranlassung kann sich dabei auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 21). Es ist dem Angeklagten mangels anderer Anhaltspunkte zuzugestehen, dass hinter der inkriminierten Aussage nicht eine blosse Beleidigungsabsicht steckte. Der Angeklagte wird zum Entlastungsbeweis zugelassen. 3.4. Der Täter, der beweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, die behauptete Tatsache in guten Treuen für wahr zu halten, ist straflos. Das Gelingen des Gutglaubensbeweises führt zu einem Freispruch (BGE 119 IV 44 E. 3 S. 48 f.). Der Täter muss an die Wahrheit seiner Äusserung geglaubt haben, nicht unbedingt auch an das Bestehen der anvisierten Tatsache (BGE 102 IV 176 E. 2c S. 184 f.). Im Zeitpunkt der Äusserung muss der Täter von deren Richtigkeit nicht voll überzeugt gewesen sein. Wer nur einen Verdacht kundgibt, braucht auch nur zu beweisen, dass \"ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten\" (BGE 116 IV 205 E. 3b S. 208; BGE 102 IV 176 E. 2c S. 184 f.; BGE 85 IV 182 S.185; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Aufl., § 11 N 42). Der Täter muss in jedem Fall glauben, dass der Verdacht berechtigt sei. Glaubt er das nicht oder nicht mehr oder weiss er sogar, dass der Verdacht unbegründet ist, so darf er ihn auch nicht äussern, selbst wenn die Verdachtsmomente als solche beweisbar sein sollten (BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 11 N 42). Als Beweismittel kommen nur Tatsachen in Frage, die dem Täter im Zeitpunkt seiner Äusserung schon bekannt waren. Anders als der Wahrheitsbeweis, kann der Beweis der Gutgläubigkeit nicht auf Umstände gestützt werden, die sich erst nachträglich herausstellen (BGE 124 IV 149 E. 3a S. 150; BGE 106 IV 115 E. 2a S. 116). Will der Angeklagte den Gutglaubensbeweis erbringen, so hat er darzutun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die ihn zum Verdacht berechtigten, den Privatkläger in guten Treuen als Psychopathen und Querulanten zu beschuldigen. 3.5. Es gilt grundsätzlich die Regel, dass der Täter \"die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen\" haben muss, \"um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten\" (BGE 116 IV 205 E. 3 S. 207). Entlastet wird der Täter also nur, wenn er seiner Informationspflicht genügend nachgekommen ist. Geschah die Äusserung aus begründetem Anlass, so sind die Anforderungen an die Informationspflicht geringer. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, aber auch bei Äusserungen einer Prozesspartei und erst recht eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt werden darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde. In allen diesen Fällen bleibt der Täter aber nur straflos, wenn er beweisen kann, dass er jenen geringeren Anforderungen an seine Informationspflicht nachgekommen ist (BGE 116 IV 205 E. 3b S. 208 mit weiteren Hinweisen. 3.6. Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass das Verhältnis zwischen dem Privatkläger und der damaligen Klientschaft des Angeklagten im Frühjahr 2007 äusserst angespannt war, was unbestritten ist. (¿) Aus den Akten des Untersuchungsverfahrens ergibt sich, dass das Verhalten des Privatklägers auffällig anmutet und von den Normen eines üblichen Verhaltens in zwischenmenschlichen Beziehungen abweicht. Der Privatkläger hat sich gegenüber seiner Vermieterschaft derart rücksichtslos verhalten, dass die Schlichtungsbehörde, welche die Kündigungsanfechtung zu beurteilen hatte, diese als wirksam erklärte. Diverse Fotos belegen, dass der Privatkläger den Gartensitzplatz seiner damaligen Mietwohnung mit einer Kiste verbarrikadierte, weil er diesen zur alleinigen Benutzung beanspruchte (was Gegenstand der Mietstreitigkeit war). Er soll angeblich die Gartenmöbel auf der Terrasse gar mit dem Boden verschraubt haben. Dadurch wurde dem Vermieter der Zugang zum Gartensitzplatz und im Besonderen zum Wäschehängeplatz verwehrt. Dies blieb vom Privatkläger unbestritten; ebenso, ohne Zustimmung des Vermieters eine Alarmanlage und eine grelle Leuchte an der Hausfassade angebracht und über Lautsprecher seinen mietrechtlichen Standpunkt verkündet zu haben. (¿). Allgemein ist das Verhalten des Privatklägers derart auffällig, dass der Angeklagte in gutem Glauben den Verdacht haben durfte, dieser leide unter einer psychischen Erkrankung. Die vom Privatkläger an der Verhandlung vorgebrachte Sicht der Dinge im Zusammenhang mit der Mietstreitigkeit ändern daran nichts. Er behauptet auch nicht, sein mietrechtlicher Standpunkt habe ihn zu diesem Verhalten berechtigt. Da der Täter einzig an die Wahrheit seiner Äusserung glauben muss, während die tatsächliche Richtigkeit dieser Annahme irrelevant ist, gilt der Gutglaubensbeweis damit als erbracht. Zusammengefasst hat"}