{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-10-58_2010-09-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4656", "Checksum": "ab20fb9daf3fa23649189fc7309f2100"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 10 58", "2010 I Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 01.09.2010 21 10 58 (2010 I Nr. 42)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 173 Ziff. 1 und 2 StGB. Wer psychiatrische Fachausdrücke nicht im wissenschaftlichen Zusammenhang sondern in diffamierender Absicht verwendet, begeht eine Ehrverletzung. 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StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, muss die Äusserung objektiv ausgelegt werden, wobei auf den Sinn abzustellen ist, den ein unvoreingenommener Zuhörer oder Leser der Erklärung beimisst (BGE 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; Pra 2003 Nr. 59 E. 3.1). Vorwürfe psychischer Krankheit und Abnormität treffen nach bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht die Ehre. So hat das Bundesgericht entschieden, dass der Vorhalt, jemand sei nerven- oder geisteskrank, nicht ehrverletzend ist, da eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, keine moralisch verwerfliche, den Ruf als Mensch herabsetzende Tatsache darstellt. Eine Ehrverletzung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen vor, wenn psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet werden. Psychiatrische Fachausdrücke werden im Alltagsleben oft nicht im wissenschaftlichen Sinne verwendet, sondern dazu missbraucht, um jemanden als verschroben, charakterlich minderwertig hinzustellen und in seiner persönlichen Ehre zu entwürdigen. Das gilt z.B. vom Wort \"Psychopath\" (BGE 93 IV 20), in ebensolchem, wenn nicht noch höherem Masse vom Ausdruck \"Querulant\". Nicht jeder, der sein Recht hartnäckig verfolgt, auch nicht jeder Streitsüchtige, fällt unter den Begriff der Querulanz. Im Einzelfall muss damit gründlich geprüft werden, ob psychiatrische Ausdrücke solcher Art wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht worden sind und wie die Äusserung von Dritten, an die sie gerichtet war, verstanden werden musste (BGE 92 IV 94 E. 2 S. 96 f.. Das gilt auch dann, wenn die Äusserung von einem Arzt oder andern wissenschaftlich Gebildeten getan wird (BGE 96 IV 54 E. 2 S. 55). 2.3. Unbestritten bezeichnete der Angeklagte den Privatkläger im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit einer Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde gegenüber am Telefon explizit (so die entsprechende Telefonnotiz) oder sinngemäss (so die Zugabe des Angeklagten) als Querulanten und Psychopathen. Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) ist zu prüfen, ob der Angeklagte die Äusserung in einem medizinischen Sinne gemacht hat, oder, um den Betroffenen in seiner Person zu diskreditieren. Dabei ist der Sinn massgebend, den ein unbefangener Hörer der Äusserung nach den Umständen beilegen musste (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich 2008, Vor Art. 173 StGB N 11). (¿) Die - auch wenn nur sinngemässe - Äusserung gegenüber der Sachbearbeiterin der Schlichtungsbehörde, dass es sich bei dem Privatkläger um einen Psychopathen und Querulanten handle, war im vorliegenden Zusammenhang mit dem Anliegen des Angeklagten nicht notwendig und deshalb unsachlich. Das hätte dem Angeklagten bewusst sein müssen, weil es sich bei ihm um einen Rechtsanwalt handelt, der diese Äusserung anlässlich seiner Berufsausübung gemacht hat. Von einem Rechtsanwalt ist mit Blick auf die Berufsregeln, namentlich die Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA; vgl. Fellmann, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 BGFA N 49 f.) zu erwarten, auch in einem Verfahren mit Konfliktpotential eine angemessene Ausdrucksweise zu wählen. Wer als Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufes jemanden als Querulanten und Psychopathen bezeichnet, verhält sich nicht sachgerecht, wenn die Äusserung in keinem medizinischen Kontext steht. Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB ist damit grundsätzlich erfüllt. 3.1. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 3.2. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands führt zur Prüfung, ob der Täter sein strafbares Verhalten rechtfertigen kann. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe gehen einem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB vor und sind vorweg zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige herausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (BGE 131 IV 154 E. 1.3 S. 157). Vorliegend erfolgte die Äusserung des Angeklagten nicht in einem Prozess, sondern anlässlich eines administrativen Telefongesprächs mit der Schlichtungsbehörde. Es ist fraglich, ob der Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB auf eine solche Situation anwendbar ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, da die unsachliche Äusserung des Angeklagten die Voraussetzung der"}