das heisst, eine Bestrafung erfolgt auch dann, wenn keine konkrete Schädigung auftritt. (¿) Das Amtsgericht hat also kein Recht verletzt, indem es den Tatbestand von § 20 Abs. 2 der Verordnung für erfüllt hielt, ohne von einer Schädigung auszugehen. Eine solche gehört nicht zum Tatbestand. II. Kammer, 9. März 2010 (21 10 4) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 22. Juli 2010 abgewiesen [6B_419/2010].) |