11) oder Sportaktivitäten verboten (§ 10 Abs. 1) oder es bestehen eben Vorschriften über das Düngen (§ 8 und 13). Der Gesetzgeber wollte in diesem Gebiet solche Tätigkeiten generell verbieten, ohne dass stets mit einem langwierigen und teuren Beweisverfahren eine Schädigung nachgewiesen werden müsste. Damit hat der Gesetzgeber mit § 20 Absatz 2 der Verordnung ein Gefährdungs- und Tätigkeitsdelikt geschaffen, das keinen Schädigungserfolg braucht; das heisst, eine Bestrafung erfolgt auch dann, wenn keine konkrete Schädigung auftritt.