Eine andere Funktion hat diese Formulierung nicht. Hätte der Gesetzgeber ein weiteres Tatbestandselement (eben eine leichte oder mittlere Schädigung) für erforderlich gehalten, hätte er dies so umschrieben (z.B.: [¿] und dabei das geschützte Gebiet beschädigt [¿]). Dass eine Schädigung des geschützten Gebietes nicht zum Tatbestand von Absatz 2 gehört, wird umso deutlicher, wenn man die Vorschriften untersucht, deren Verletzung bestraft wird. So sind beispielsweise in gewissen Zonen das Aufstellen von Zelten (§ 4 Abs. 2 lit. a Ziff. 11) oder Sportaktivitäten verboten (§ 10 Abs. 1) oder es bestehen eben Vorschriften über das Düngen (§ 8 und 13).