Die Annahme des Verteidigers, der Tatbestand von § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore setze eine Schädigung des geschützten Gebietes voraus, geht fehl. Mit der Formulierung "ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen" soll - entgegen der Ansicht des Verteidigers - kein neues Element zum Tatbestand hinzugefügt werden, sondern es soll damit Absatz 2 der Bestimmung von Absatz 1 abgegrenzt werden. Nach Absatz 1 wird bestraft, wer "vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt". Nach Absatz 2 wird bestraft, wer eine der genannten Vorschriften verletzt.