Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10 Absätze 1-3, 11, 12, 13, 14 und 19 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft. (¿) Die Annahme des Verteidigers, der Tatbestand von § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore setze eine Schädigung des geschützten Gebietes voraus, geht fehl.