Aus den Erwägungen: 5.1. Der Verteidiger macht geltend, die Vorinstanz habe materielles kantonales Recht, nämlich § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore, auf die sich der Schuldspruch stützt, falsch angewendet und damit den Kassationsgrund von § 246 Ziff. 4 StPO erfüllt. § 20 der genannten Verordnung hat folgenden Wortlaut: § 20 Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.