Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht für schuldig befunden, in einem geschützten Gebiet (Moor) gedüngt bzw. Mist ausgeführt zu haben, obwohl er in dieser Zone nur hätte Rindvieh weiden lassen und mähen dürfen (Verstoss gegen § 53 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore, SRL Nr. 712c). In seiner Kassationsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, zum Tatbestand von § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore gehöre auch eine Beschädigung des geschützten Gebietes. Aus den Erwägungen: