| | Entscheid: | § 20 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Moore. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es ausreichend, wenn ein Verstoss gegen die darin genannten Bestimmungen vorliegt. Eine Schädigung des geschützten Gebietes ist - in Abgrenzung zu Abs. 1 - nicht erforderlich. ====================================================================== Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht für schuldig befunden, in einem geschützten Gebiet (Moor) gedüngt bzw. Mist ausgeführt zu haben, obwohl er in dieser Zone nur hätte Rindvieh weiden lassen und mähen dürfen (Verstoss gegen § 53 Abs. 2 lit.