Dem Obergericht steht die Kompetenz nicht zu, die Vollzugs- und Bewährungsdienste anzuweisen, die aktuelle Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung abklären zu lassen, d.h. ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Soweit diese Behörde solche Vorkehren als erforderlich erachtet, liegt dies in deren eigenen Verantwortung. (¿) Die Überwachung des Vollzugs obliegt den Vollzugsbehörden. (¿) II. Kammer, 31. August 2010 (21 10 40) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 25. November 2010 abgewiesen [6B_908/2010].) |